Allgemeine Geschäftsbedingungen

der vOffice GmbH, Untere Querstraße 3, 23730 Neustadt i. H. (im Folgenden „vOffice“).

Stand: 05/2020

Präambel

vOffice bietet cloudbasierte Software-Lösungen zur Ferienvermietung..

 

A. Allgemeine Bedingungen

§1 Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vertragsbeziehungen zwischen vOffice und dem Kunden, insbesondere bei Bereitstellung von vereinbarten Softwareanwendungen, zur Nutzung ihrer Funktionalitäten, die technische Ermöglichung der Nutzung der Softwareanwendung und die Einräumung bzw. Vermittlung von Nutzungsrechten an den vereinbarten Softwareanwendungen sowie die Bereitstellung von Speicherplatz für die vom Kunden durch Nutzung der Softwareanwendung erzeugten und/oder die zur Nutzung der Softwareanwendung erforderlichen Daten im vereinbarten Umfang durch vOffice gegenüber dem Kunden gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

§2 Datensicherheit, Datenschutz

1. Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, insb. die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen insbesondere der DSGVO und des BDSG beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis zu verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

2. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist, und stellt im Fall eines Verstoßes vOffice von Ansprüchen Dritter frei.

3. vOffice wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrags erfordert. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu. Der Kunde stellt sicher, dass seine Mitarbeiter und Nutzer im erforderlichen Umfang über die Datenverarbeitung informiert worden sind und dieser Verarbeitung zugestimmt haben oder dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist.

4. Soweit eine Auftragsdatenverarbeitung vorliegt, ist der Kunde verpflichtet, mit vOffice einen Vertrag zur Auftragsdatenvereinbarung zu schließen. Hierzu hält vOffice eine Mustervereinbarung bereit. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und dem Vertrag über Auftragsverarbeitung geht Letzterer vor.

5. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, befinden sich die Speicherorte der personenbezogenen Daten ausschließlich innerhalb der Europäischen Union.

6. Die Verpflichtungen bestehen so auch über das Vertragsende hinaus.

§3 Zahlungen, Sperre

1. Zahlungen sind sofort fällig.

2. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist vOffice berechtigt, die Diensterbringung gegenüber dem Kunden einzustellen und/oder den Zugang zu den durch vOffice erbrachten Diensten zu sperren.

3. vOffice wird eine Sperre mindestens zwei Wochen zuvor durch ein in vOffice erscheinendes Popup-Fenster ankündigen. Die Dauer der Anzeige dieses Fensters wird täglich verlängert.

4. Für den Fall, dass der Kunde nicht titulierten Forderungen schlüssig begründet widersprochen hat, wird vOffice die Diensterbringung nur einstellen und/oder sperren, wenn vOffice den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags der letzten drei Monatsrechnungen aufgefordert hat und dieser nicht binnen einer Woche durch den Kunden gezahlt wurde.

§4 Höhere Gewalt

1. Keiner der Vertragspartner ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insb. folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:

  • von dem Vertragspartner nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung;
  • Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo, epidemische Lagen nationaler Tragweite, Pandemien;
  • über 6 Wochen andauernder und von dem Vertragspartner nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf;
  • nicht von einem Vertragspartner beeinflussbare technische Probleme des Internets; dies gilt nicht, sofern und soweit vOffice die Telekommunikationsleistung mit anbietet.

2. Jeder Vertragspartner hat den anderen über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich per Textform in Kenntnis zu setzen.

§5 Haftung, Haftungsgrenzen und Vertragsstrafe

1. Die Vertragspartner haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihnen sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.

2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Vertragspartner im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

3. Im Übrigen haftet ein Vertragspartner nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die für die Erreichung des Vertragsziels von besonderer Bedeutung sind, ebenso alle diejenigen Pflichten, die im Fall einer schuldhaften Verletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Die verschuldensunabhängige Haftung von vOffice auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§6 Geheimhaltung

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrags zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von vOffice gehören auch die vOffice Software und die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen.

2. Der Kunde wird die vOffice Software und sonstigen erbrachten Leistungen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte von vOffice an den und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziffer 1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.

3. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die

  • zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren;
  • nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind;
  • nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind;
  • die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind;
  • die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
  • soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund dieses Vertrags gestattet ist.

§7 Haftung für Rechte Dritter

1. vOffice wird den Kunden von Rechten Dritter bzw. von deren Geltendmachung und von einer daraus resultierenden Beeinträchtigung der Erbringung vereinbarter Leistungen unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den vollen Zugriff auf die gespeicherten Daten ermöglichen.

2. Der Kunde ist, sofern und soweit die Rechte Dritter ihn im Gebrauch der Softwareanwendung beeinträchtigen, nicht zur Vergütung verpflichtet.

3. Soweit vOffice nicht oder nicht mehr über die Rechte verfügt, die benötigt werden, um den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, insb. nicht über die notwendigen Nutzungsrechte an Software, besteht keine Nutzungsmöglichkeit für den Kunden, der Kunde ist nicht zur Vergütung verpflichtet.

4. vOffice hält den Kunden auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die diese aus ihren Rechten gegen den die Softwareanwendung vertragsgemäß nutzenden Kunden geltend machen. Die Vertragspartner werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche geltend gemacht werden.

5. Ferner kann der Kunde Schadensersatz geltend machen.

6. vOffice haftet nicht für eine Verletzung der Rechte Dritter durch den Kunden, sofern und soweit sich diese Verletzung aus einer Überschreitung der eingeräumten Nutzungsrechte ergibt. In diesem Fall stellt der Kunde vOffice auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter.

7. Der Kunde ist verpflichtet, vOffice von Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einem rechtswidrigen oder vertragswidrigen Verhalten des Kunden beruhen, insbesondere bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Urheberrechtsverletzungen, Wettbewerbsverletzungen oder Kennzeichenrechtsverletzungen (Markenverletzungen).

$8 Schlussbestimmungen

1. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches materielles Recht Anwendung.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern nicht eine Norm zwingend einen anderen Gerichtsstand anordnet. Oldenburg in Holstein.

B. Besondere Bedingungen für die vOffice Software

§1 Vertragsgegenstand

1. Gegenstand der Nutzung der vOffice Software ist die Bereitstellung der Software im vereinbarten Umfang, zur Nutzung ihrer Funktionalitäten, die technische Ermöglichung der Nutzung der Anwendung und die Einräumung bzw. Vermittlung von Nutzungsrechten an der Anwendung durch vOffice gegenüber dem Kunden gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

2. vOffice kann nicht zusichern, das vorhandene Funktionalitäten den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, die der Kunde einzuhalten hat. Der Kunde ist verpflichtet zu prüfen, ob vorhandene Funktionalitäten geeignet sind, die für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen.

§2 Zustandekommen des Nutzungsvertrages/Testzeitraum

1. Der Kunde kann vOffice ein Angebot zum Vertragsschluss unterbreiten, indem er auf den Button „Jetzt starten“ klickt, die AGB und die Datenschutzerklärung akzeptiert. Der Kunde erhält dann einen verschlüsselten Link zu einer Internetseite, auf welcher der Kunde einen kostenfreien 14-tägigen Testzugang anfordern kann. vOffice kann dieses Angebot annehmen, indem vOffice den Testzugang zur Nutzung freischaltet. Eine Verpflichtung zum Vertragsschluss mit dem Kunden besteht für vOffice nicht.

2. Mit Freischaltung der kostenfreien Testphase wird durch vOffice in einem oder mehreren in der EU befindlichen Rechenzentren die vereinbarte Anwendung in der jeweils aktuellen Version sowie Speicherplatz für die vom Kunden durch Nutzung der Anwendung erzeugten und/oder die zur Nutzung der Anwendung erforderlichen Daten im vereinbarten Umfang zur Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereitgestellt.

3. Die kostenfreie Testphase kann durch den Kunden in ein kostenpflichtiges Vertragsverhältnis gewandelt werden, indem der Kunde während der kostenfreien Testphase ein kostenpflichtiges Paket auswählt und verbindlich durch Klick auf den Button „zahlungspflichtig bestellen“ bucht.

4. Wird innerhalb des kostenfreien Testzeitraums kein kostenpflichtiges Vertragsverhältnis begründet, endet der Testzeitraum nach Ablauf der 14 Tage automatisch. Die Daten des Kunden werden nach 6 Monaten gelöscht.

§3 Pflichten von vOffice

1. vOffice schuldet die Verfügbarkeit zur Nutzung der Softwareanwendung und der durch den Kunden gespeicherten Daten am Übergabepunkt des Rechenzentrums gem. § 2 Abs. 2. Unter Verfügbarkeit verstehen die Vertragspartner die technische Nutzbarkeit der Softwareanwendung und der durch den Kunden gespeicherten Daten auf dem Server des Internet-Rechenzentrums zum Gebrauch durch den Kunden. Eine Übergabe der Software an den Kunden ist nicht geschuldet.

2. vOffice sichert eine Verfügbarkeit von 99 % pro Jahr am Routerausgang des Rechenzentrums zu.

3. Die Anwendungsdaten werden regelmäßig, mindestens kalendertäglich, gesichert.

§4 Pflichten des Kunden

1. Für die Einhaltung datenschutzrechtlicher, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.

2. Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software (Systemvoraussetzungen) aufseiten des Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und dem Internet-Rechenzentrum ist der Kunde selbst verantwortlich.

3. Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, die Nutzung der Anwendung durch Unbefugte zu verhindern und seine Zugangspasswörter sicher aufzubewahren und nicht weiterzugeben. Die Zugangspasswörter sind durch geeignete und übliche Maßnahmen zu schützen. Der Kunde wird vOffice unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten.

4. Die Anwendung darf nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornografischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten, insbesondere Anwendungsdaten, erstellt und/oder auf dem Server gespeichert werden.

5. Verletzt der Kunde eine Pflicht nach § 4 Abs. 4, kann vOffice den Zugriff des Kunden sperren, wenn die Verletzung hierdurch abgestellt werden kann.

6. Verstößt der Kunde gegen § 4 Abs. 4, ist vOffice berechtigt, die dadurch betroffenen Daten zu löschen.

7. Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung durch vOffice weiterhin oder wiederholt die Regelungen der §§ 4 Abs. 3 und 4 Abs. 4, so kann vOffice den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.

8. Der Kunde ist verpflichtet, die berechtigten Nutzer zu verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen dieses Vertrags einzuhalten.

§5 Störungsmanagement

1. Im Falle einer Störung der Verfügbarkeit von Softwareanwendung und/oder Daten ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich gegenüber vOffice eine Störungsmeldung abzugeben und vOffice – soweit erforderlich – bei der Analyse und Beseitigung der Störung zu unterstützen.

2. In der Störungsmeldung anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu Verfahren nutzen, die von vOffice bereitgehalten werden.

3. vOffice bestätigt eine ordnungsgemäße Störungsmeldung auf Wunsch des Kunden und wird unverzüglich Maßnahmen zur Analyse und Beseitigung – wahlweise auch zur Umgehung der Störung – treffen.

4. Der Kunde ist verpflichtet, Maßnahmen zur Umgehung der Störung nach Weisung durch vOffice unverzüglich umzusetzen und vOffice über etwaige verbleibende Störungen zu unterrichten.

5. Kommt vOffice seinen vereinbarten Pflichten ganz oder teilweise nicht nach, ist der Kunde berechtigt, das vereinbarte Nutzungsentgelt anteilig für die Zeit, in welcher der Kunde die Softwareanwendung und/oder seinen Speicherplatz nicht im vereinbarten Umfang nutzen konnte, angemessen zu mindern.

6. vOffice kann eine Vergütung für geleisteten Aufwand verlangen, soweit eine gemeldete Störung im Zusammenhang mit dem Einsatz der Anwendung in nicht freigegebener Umgebung oder mit durch den Kunden oder Dritte vorgenommenen Veränderungen der Anwendung steht oder wenn zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden anfällt. Die Vergütung ergibt sich aus der jeweils aktuellen Preisliste von vOffice.

§6 Leistungsausschlüsse

1. Für Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Softwareanwendung in nicht freigegebenen Systemumgebungen oder bei Veränderungen der Anwendung durch den Kunden oder Dritte stehen, ist vOffice nicht verantwortlich.

2. Gleiches gilt für nicht von einer Partei beeinflussbaren technischen Problemen des Internets.

3. Die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die vom Kunden verwendete Hard- und Software aufgrund mangelnder technischer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen zu lassen, liegt in der Sphäre des Kunden.

4. Zur Beseitigung von Störungen, die auf unsachgemäße oder unkorrekte Bedienung der Anwendung durch den Kunden eintreten, ist vOffice nicht verpflichtet. Gleiches gilt für Störungen, die darauf beruhen, dass der Kunde unkundiges Personal bei der Nutzung der Anwendung einsetzt.

5. Es besteht keine Pflicht von vOffice für zusätzliche Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware.

§7 Nutzungsrechte

1. Der Kunde erhält an der Anwendung einfache nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, auf die Laufzeit dieses Vertrages bzw. der jeweiligen Anwendung beschränkte Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.

2. Sofern vOffice während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die Softwareanwendung vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.

3. Die Nutzungsrechte sind personengebunden.

4. Der Kunde nutzt die Anwendung höchstens durch die von ihm in der Anwendung hinterlegte Anzahl von Personen. Erfolgt eine Nutzung durch mehr als die dort angegebene Anzahl von Personen, zahlt der Kunde eine in der Leistungsbeschreibung/Preisübersicht definierte zusätzliche Nutzungsgebühr je Person und Zugriff; sonstige Ansprüche von vOffice bleiben unberührt.

5. Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Softwareanwendung über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es nicht gestattet, die Anwendung zu vervielfältigen, zu veräußern, zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen.

§8 Vergütung, Preisanpassung

1. Die Vergütung für die zu erbringenden Leistungen bzw. die Nutzungsgewährung bzgl. der Softwareanwendung und der Zurverfügungstellung von Speicherplatz einschließlich der Datensicherung ergibt sich aus der bei Vertragsschluss geltenden Preisliste.

2. Das vereinbarte Nutzungsentgelt fällt für jeden angefangenen Kalendermonat ab betriebsfähiger Bereitstellung an. Das Nutzungsentgelt wird im Voraus fällig. Hat der Kunde den Vertrag berechtigterweise außerordentlich gekündigt, so ist das Nutzungsentgelt zeitanteilig zurückzuzahlen.

3. Variable Provisionen und Gebühren werden während der Vertragslaufzeit monatlich nachträglich abgerechnet. Diese sowie jede gesonderte Vergütung werden jeweils am ersten Werktag des Folgemonats zur Zahlung fällig.

4. vOffice ist berechtigt, die vereinbarten Preise für die vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen und/oder bei Erweiterungen von Funktionen und der Leistungen der Anwendungssoftware angemessen zu erhöhen. vOffice wird diese Preiserhöhungen dem Kunden schriftlich oder per E-Mail drei Monate vor Erhöhung bekannt geben; die Preiserhöhungen gelten nicht für die Zeiträume, für die der Kunde bereits Zahlungen geleistet hat. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird vOffice den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung hinweisen.

5. vOffice stellt dem Kunden die Rechnung per E-Mail und/oder als Download in dem ihm vorbehaltenen Bereich unter v-office.com zur Verfügung.

6. Sollte eine Abbuchung von der angegebenen Kreditkarte oder Bankverbindung fehlschlagen, weil die Kontodaten nicht mehr zutreffend sind oder das Konto nicht ausreichend gedeckt ist, so ist der Kunde zur Zahlung der vOffice dadurch entstehenden Rücklastschriftgebühren verpflichtet.

§9 Mailjet

1. vOffice enthält den E-Mail-Dienst Mailjet (bzw. ein Surrogat). Mit Mailjet kann der Kunde Dritten E-Mails – insbesondere zu Marketingzwecken – senden (beispielsweise Newsletter).

2. Der Kunde verpflichtet sich, die Rechtsvorschriften für Newslettermarketing, insbesondere § 7 UWG einzuhalten.

3. Mailjet darf nur für Marketingszwecke genutzt werden, wenn von allen Empfängern eine ausdrückliche Zustimmung in den Erhalt von Werbeschreiben vorliegt, die Empfängeradressen nicht von Drittanbietern erworben wurden, jeder E-Mail ein Abmeldelink hinzugefügt wird, keine rechtswidrigen Inhalte versendet werden und Kontakte, die Marketing-E-Mails ignorieren (nicht öffnen/anklicken), von weiteren Kampagnen ausgeschlossen werden. Die Richtlinien von Mailjet (https://www.mailjet.de/marketing/sending -policy) sind einzuhalten.

4. Bei einem Verstoß gegen § 9 Abs. 2 oder Abs. 3 ist vOffice berechtigt, den Dienst für den Kunden dauerhaft zu sperren. Im Falle einer Sperrung bestehen keine Ansprüche auf Minderung des zu zahlenden Entgelts oder Schadensersatzansprüche gegenüber vOffice.

5. vOffice hat mit Mailjet einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung schriftlich geschlossen.

§10 Schnittstellen zu Fremdsystemen

1. Für die Funktion von Schnittstellen, die von Dritten zu Fremdsystemen (etwa Buchungsportalen) zur Verfügung gestellt werden, kann vOffice keine Funktionsgewährleistung übernehmen, insbesondere, soweit die Schnittstellen nicht der Kontrolle von vOffice unterliegen. Soweit die Schnittstelle durch Dritte zur Verfügung gestellt wird, kann vOffice nicht gewährleisten, dass alle Daten vollständig und korrekt übergeben werden.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die vom Kunden genutzten Schnittstellen regelmäßig auf Funktion zu kontrollieren und zu prüfen, ob die Daten vollständig und korrekt übergeben wurden.

3. Die Verfügbarkeit von Schnittstellen, die durch Dritte zur Verfügung gestellt werden, kann von vOffice nicht zugesagt werden.

4. Es ist technisch nicht möglich, Buchungen in einer Transaktion über mehrerer Systeme hinweg zu erfassen. Doppelbuchungen über verschiedene Systeme hinweg können daher trotz automatischer Aktualisierung der Verfügbarkeiten nicht ausgeschlossen werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Vertragsschluss stets so zu gestalten, dass ein Vertragsangebot durch den Kunden aktiv mit Bestätigung angenommen wird.

5. Einige Dienste wie AIRDNA benötigen nicht personenbezogene Daten wie Buchungszeiträume, Auslastungen, Geo-Daten und weitere Leistungsmetriken – etwa Ausstattungsmerkmale, Preise und Buchungszahlen, Umsätze oder Buchungsraten (sog. Conversion Rates). Der Kunde willigt ein, dass vOffice diese Daten abrufen, speichern, verwenden und an Fremdsysteme weitergeben darf.

6. Soweit die Schnittstellen nicht der Kontrolle durch vOffice unterliegen, ist eine Haftung für Schäden durch die Nutzung von Schnittstellen zu Fremdsystemen ausgeschlossen, es sei denn, vOffice ist für den eingetretenen Schaden kausal verantwortlich. Teil A § 5 (Haftung) bleibt unberührt.

§11 Laufzeit/Vertragsbeendigung

1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit, wenn nichts anderes vereinbart ist.

2. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien 1 Monat zum Monatsende.

3. vOffice ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde mit mehr als 2 Monaten mit der Bezahlung des vereinbarten Entgelts in Verzug ist.

4. Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

5. Im Falle der Vertragsbeendigung ist vOffice auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die vom Kunden gespeicherten Anwendungsdaten im Wege der Datenfernübertragung dem Kunden in einem üblichen Datenformat zu übermitteln.

6. vOffice wird binnen eines Monats nach Vertragsende eine Schlussabrechnung erstellen. Die Schlussabrechnung enthält alle bereits angefallenen Gebühren und Provisionen, insbesondere Buchungsprovisionen.

7. Verlangt der Kunde die gespeicherten Anwendungsdaten nicht binnen 3 Monaten nach Vertragsbeendigung heraus, ist vOffice berechtigt, vom Kunden eine schriftliche Bestätigung zu verlangen, dass die Daten gelöscht werden können.

8. Die Anwendungsdaten werden durch vOffice spätestens 6 Monate nach Vertragsbeendigung endgültig gelöscht.

C. Besondere Bedingungen für Early-Adopter-Versionen

Präambel

1. Die vOffice Software wird ständig fortentwickelt, verbessert und mit neuen Funktionen erweitert. Bevor neue Softwareversionen bzw. Releases gegenüber den Kunden als stabile Version für den Produktivbetrieb ausgeliefert werden, können sich Kunden freiwillig an der Evaluierung, Entwicklung, Funktionsprüfung und Fehlerbeseitigung einer künftigen Version beteiligen. Diese Testversionen können mit Fehlern behaftet sein und laufen zwingend noch nicht so zuverlässig wie die stabile Version, neue Funktionen müssen sich erst vor einer Übernahme in die stabile Version bewähren.

§1 Vertragsgegenstand

1. Gegenstand der Nutzung der vOffice Software ist die Bereitstellung der Early-Adaptor-Version – einer im Funktionsumfang zu Testzwecken erweiterten Version der aktuellen vOffice Software, zur Nutzung ihrer Funktionalitäten, die technische Ermöglichung der Nutzung der Anwendung und die Einräumung bzw. Vermittlung von Nutzungsrechten an der Anwendung durch vOffice gegenüber dem Kunden gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

2. Eine gleichzeitige Nutzung der Stable-Version und der Early-Adaptor-Version ist durch den Kunden nicht möglich.

§2 Geltung der vOffice AGB

1. Der ursprüngliche Nutzungsvertrag bleibt unberührt.

2. Für die Teilnahme am Early-Adaptor-Programm gelten die zwischen den Parteien zur Nutzung von vOffice vereinbarten allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen gemäß Teil A und Teil B mit den nachfolgenden Ergänzungen bzw. Einschränkungen.

§3 Zustandekommen des Nutzungsvertrages

1. Der Kunde kann vOffice ein Angebot zur Teilnahme am Early-Adaptor-Programm unterbreiten, indem der vOffice, um die Umschaltung von der Stable-Version auf die Early-Adaptor-Version bittet.

2. vOffice kann dieses Angebot annehmen, indem vOffice dem Kunden die Early-Adaptor-Version zur Nutzung freischaltet. Eine Verpflichtung zum Vertragsschluss mit dem Kunden besteht für vOffice nicht.

3. Mit Freischaltung durch vOffice wird in einem oder mehreren in der EU befindlichen Rechenzentren die vereinbarte Anwendung in der jeweils aktuellen Early-Adaptor-Version sowie Speicherplatz für die vom Kunden durch Nutzung der Anwendung erzeugten und/oder die zur Nutzung der Anwendung erforderlichen Daten im vereinbarten Umfang zur Nutzung bereitgestellt.

4. Sowohl das Early-Adaptor-Programm als auch die Teilnahme daran sind freiwillig.

§4 Pflichten von vOffice

1. vOffice schuldet die Verfügbarkeit zur Nutzung der Softwareanwendung der aktuellen stabilen Version mit den darin enthaltenen Funktionalitäten und der durch den Kunden gespeicherten Daten am Übergabepunkt des Rechenzentrums. Neue, noch in der Entwicklung befindliche Erweiterungen und Funktionalitäten, die noch nicht allgemein freigegeben sind, kann vOffice dem Kunden verfügbar machen, diese sind jedoch nicht geschuldet. Unter Verfügbarkeit verstehen die Vertragspartner die technische Nutzbarkeit der Softwareanwendung und der durch den Kunden gespeicherten Daten auf dem Server des Internet-Rechenzentrums zum Gebrauch durch den Kunden. Eine Übergabe der Software an den Kunden ist nicht geschuldet.

2. vOffice sichert eine Verfügbarkeit von 95 % pro Jahr für die Funktionen der jeweils aktuellen stabilen Version am Routerausgang des Rechenzentrums zu. Eine Verfügbarkeit der Early-Adaptor-Funktionen und -Erweiterungen erfolgt zu Testzwecken und ist nicht geschuldet.

3. Die Anwendungsdaten werden regelmäßig, mindestens kalendertäglich, gesichert.

§5 Pflichten des Kunden

1. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Nutzung von vOffice vereinbarte Vergütung weiter zu entrichten.

§6 Störungsmanagement

1. Im Falle einer Störung der Verfügbarkeit von Softwareanwendung und/oder Daten ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich gegenüber vOffice eine Störungsmeldung abzugeben und vOffice – soweit erforderlich – bei der Analyse und Beseitigung der Störung zu unterstützen.

2. In der Störungsmeldung anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu Verfahren nutzen, die von vOffice bereitgehalten werden.

3. vOffice bestätigt eine ordnungsgemäße Störungsmeldung auf Wunsch des Kunden und wird unverzüglich Maßnahmen zur Analyse und Beseitigung – wahlweise auch zur Umgehung der Störung – treffen.

4. Der Kunde ist verpflichtet, Maßnahmen zur Umgehung der Störung nach Weisung durch vOffice unverzüglich umzusetzen und vOffice über etwaige verbleibende Störungen zu unterrichten.

5. Kommt vOffice seinen vereinbarten Pflichten ganz oder teilweise nicht nach, ist der Kunde berechtigt, das vereinbarte Nutzungsentgelt anteilig für die Zeit, in welcher der Kunde die Softwareanwendung und/oder seinen Speicherplatz nicht im vereinbarten Umfang nutzen konnte, angemessen zu mindern, es sei denn, es handelt sich um die Störung einer Erweiterung/neuen Funktionalität der Early-Adaptor-Version, welche in der Stable-Version nicht vorhanden ist.

6. vOffice kann eine Vergütung für geleisteten Aufwand verlangen, soweit eine gemeldete Störung im Zusammenhang mit dem Einsatz der Anwendung in nicht freigegebener Umgebung oder mit durch den Kunden oder Dritte vorgenommenen Veränderungen der Anwendung steht oder wenn zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden anfällt, es sei denn, der Aufwand ist durch die Störung einer Erweiterung/neuen Funktionalität der Early-Adaptor-Versionentstanden, welche die in der Stable-Version vorhandenen Funktionalitäten nicht berührt.

§7 Laufzeit/Vertragsbeendigung

1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.

2. Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch Erklärung in Textform zu beenden.

3. Im Falle der Vertragsbeendigung wird vOffice unverzüglich die aktuelle stabile Version der vOffice Software dem Kunden auf dem Server zur Verfügung stellen.

4. Eine Pflicht, auf Verlangen des Kunden, die ihm gespeicherten Anwendungsdaten bezogen auf neue Funktionalitäten bzw. Erweiterungen herauszugeben oder zu übermitteln, besteht nicht.

D. Besondere Bedingungen für programmiertechnische Erweiterungen

Präambel

1. Der Kunde nutzt die Standardsoftware vOffice. Die Standardsoftware soll mit einer programmiertechnischen Entwicklung auf Kundenwunsch erweitert werden.

§1 Vertragsgegenstand

1. Vertragsgegenstand ist die im Angebot von vOffice spezifizierte programmiertechnische Erweiterung für die Standardsoftware vOffice.

2. vOffice wird die programmiertechnische Erweiterung entwickeln und dem Kunden mit der vOffice Software am Übergabepunkt des Rechenzentrums zur Nutzung zur Verfügung stellen.

§3 Leistungsumfang

1. Die von vOffice geschuldeten Leistungen ergeben sich aus den Spezifikationen des vom Kunden angenommenen Angebots.

2. Der Kunde kann bis zur Abnahme Änderungen der vereinbarten Anforderungen an die programmiertechnische Erweiterung verlangen. vOffice wird die geänderten Leistungen ausführen, soweit sie ihm im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit nicht unzumutbar sind und die Änderung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Änderungsverlangens als unzumutbar ablehnt wird.

3. Erfordert das Änderungsverlangen von vOffice eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, so kann vOffice hierfür eine Vergütung insoweit verlangen, als der Kunde schriftlich darauf hingewiesen und daraufhin der Prüfungsauftrag schriftlich erteilt wird.

4. Beeinflusst die Änderung einer Leistung oder einer Forderung zur Vertragsausführung vertragliche Regelungen, z. B. Preis, Ausführungsfristen, Abnahme, wird vOffice die Anpassung des Vertrags nebst Anlagen nach dem jeweils aktuellen Stand binnen einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Änderungsverlangens geltend machen. Tut vOffice dies nicht und verlangt auch keine Prüfung, ist vOffice verpflichtet, die geänderte Leistung im Rahmen der bestehenden Vereinbarungen auszuführen.

5. Verlangt vOffice die Anpassung des Vertrags, wird der Kunde binnen zwei Wochen mitteilen, ob er die Vertragsanpassung hinnimmt oder nicht. Antwortet der Kunde nicht, ist keine Änderung vereinbart.

6. Unabhängig vom vorstehenden Verfahren können Änderungen jederzeit einvernehmlich zwischen den Parteien vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung muss schriftlich festgehalten werden.

§3 Rechte an der programmiertechnischen Erweiterung

1. Der Kunde erhält für die programmiertechnische Erweiterung einfache Nutzungsrechte gemäß der Vereinbarung zur Nutzung der vOffice Software.

2. vOffice ist ausdrücklich berechtigt, die Entwicklung auch Dritten – insbesondere allen vOffice-Kunden – kostenlos zugänglich zu machen.

§4 Gewährleistung

1. Bei Mängeln (Sach- und Rechtsmängeln) gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen etwas anderes vorsehen.

2. Treten an den von vOffice gelieferten programmiertechnischen Erweiterungen Mängel auf, wird der Kunde diese unverzüglich unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen melden. Ist vOffice zur Mängelbeseitigung oder fehlerfreien Lieferung nicht in der Lage, so wird vOffice dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Kunden zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung.

3. Die Mängelansprüche – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen – verjähren in einer Frist von 12 Monaten.

§5 Abnahme

1. Nachdem vOffice die Erweiterung dem Kunden zur Verfügung gestellt hat, wird der Kunde eine Abnahme der programmiertechnischen Erweiterung durchführen.
Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die programmiertechnischen Erweiterungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen.

2. Während der Funktionsprüfung wird der Kunde vOffice alle auftretenden Abweichungen von den Leistungsanforderungen unverzüglich mitteilen. Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Erklärt der Kunde nicht fristgerecht die Abnahme, kann vOffice eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Die Leistungen von vOffice gelten mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme schriftlich erklärt noch vOffice schriftlich darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind.

E. Besondere Bedingungen für die Erstellung von Webseiten

§1 Vertragsgegenstand

1. Vertragsgegenstand ist die Erstellung einer für vOffice spezifizierten Webseite und die Veröffentlichung im Internet.

2. Die Webseite wird von vOffice zur Abrufbarkeit im Internet auf einem Server von vOffice bereitgestellt. Die Herausgabe der Webseite oder des Quellcodes ist nicht geschuldet. Die Webseite ist ausschließlich auf den Servern von vOffice für die Dauer der Vertragslaufzeit nutzbar.

§2 Projektphasen

1. Die Entwicklung und Erstellung einer Website durch vOffice erfordern eine intensive Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. Im Interesse eines strukturierten Projektablaufs vereinbaren die Parteien, dass die Entwicklung und Erstellung der Website in drei Projektphasen erfolgen:

2. Angebot
vOffice erarbeitet zunächst ein Angebot für die Webseite. Grundlage des Angebots sind die Vorgaben des Kunden hinsichtlich des Umfangs, der Funktionalität und der Struktur der Webseite. Das Angebot soll die Anforderungen an die grafische Gestaltung der Webseite als auch die für die Softwareprogrammierung geltenden Anforderungen in angemessenem Umfang festschreiben.

2. Realisierungsphase
Auf der Basis des Angebots erarbeitet vOffice die Website. Die Webseite wird dem Kunden zur Verfügung gestellt und im Rahmen des Angebots so lange überarbeitet/geändert, bis der Kunde die Liveschaltung freigibt. Wird nach drei Überarbeitungsrunden die Liveschaltung durch den Kunden nicht freigegeben, erfolgen alle weiteren Änderungen gemäß der aktuellen Preisliste.

3. Liveschaltung
Die Webseite wird im Internet verfügbar gemacht und gilt als vom Kunden abgenommen. Alle weiteren Änderungen erfolgen gemäß der aktuellen Preisliste.

§3 Pflichten des Kunden

1. Der Kunde stellt vOffice den in die Website einzubindenden Inhalt zur Verfügung. Für die Herstellung des Inhalts ist allein der Kunde verantwortlich. Zu einer Prüfung, ob sich der vom Kunden zur Verfügung gestellte Inhalt für die mit der Website verfolgten Zwecke eignet, ist vOffice nicht verpflichtet. Nur bei offenkundigen Fehlern ist vOffice verpflichtet, den Kunden auf Mängel des Inhalts hinzuweisen.

2. Zu dem vom Kunden bereitzustellenden Inhalt gehören insbesondere die in die Website einzubindenden Texte, Bilder, Logos, Tabellen und sonstigen Grafiken.

§4 Weitere Mitwirkungspflichten

1. Der Kunde ist auch im Übrigen im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Entwicklung und Herstellung der vertragsgegenständlichen Website verpflichtet.

2. Sofern vOffice dem Kunden Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder Ähnliches zur Verfügung stellt, wird der Kunde im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Kunde vOffice jeweils unverzüglich mitteilen.

§5 Vergütung

1. Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung gemäß des angenommenen Angebots nach Abnahme des Kunden zu zahlen.

2. Für Mehraufwand, der über die von vOffice geschuldeten Leistungen hinausgeht, vereinbaren die Parteien eine Stundenvergütung gemäß der aktuellen Preisliste.

3. Als Mehraufwand, der gesondert zu vergüten ist, gelten insbesondere alle Leistungen von vOffice, die auf nachträglichen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden beruhen. Dies gilt insbesondere dann, wenn vOffice auf Wunsch des Kunden Änderungen oder Ergänzungen vornimmt, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen worden sind. Dasselbe gilt, wenn eine Abnahme noch nicht erfolgt ist, obwohl drei Änderungsrunden durchgeführt wurden.

§6 Abschläge

1. vOffice ist als Auftragnehmer berechtigt, dem Kunden in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Wert der jeweils bereits erbrachten Leistungen.

§7 Nutzungsrechte

1. vOffice räumt dem Kunden ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, die vertragsgegenständliche Webseite zu nutzen. Die Einräumung von Nutzungsrechten wird indes erst wirksam, wenn der Kunde die geschuldete Vergütung vollständig gezahlt hat.

2. Bis zur Entrichtung der geschuldeten Vergütung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte mit Ausnahme einfacher Nutzungsrechte zu Testzwecken bei vOffice.

§8 Nutzung außerhalb des Internets

1. Das Nutzungsrecht gilt nur für die Nutzung der Website insgesamt bzw. von Bestandteilen der Website im Internet. Der Kunde ist nicht berechtigt, einzelne Gestaltungselemente der Website oder die vollständige Website in anderer Form – auch in gedruckter Form – zu nutzen.

§9 Fertigstellung

1. Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist für vOffice nicht verbindlich, sofern er aus Gründen nicht eingehalten werden kann, die der Kunde allein oder überwiegend zu verantworten hat. Dies gilt insbesondere im Fall einer Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden.

§10 Gewährleistung

1. Bei Mängeln (Sach- und Rechtsmängeln) gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen etwas anderes vorsehen.

2. Die Mängelansprüche – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen – verjähren in einer Frist von 12 Monaten.

F. Besondere Bedingungen für Schulungen

§1 Vertragsgegenstand

1. Vertragsgegenstand ist die Erbringung der im Angebot jeweils im Detail beschriebenen Schulungsleistungen.

§2 Änderungsverfahren für kundenspezifische Schulungen

1. Der Kunde behält sich Änderungen der Aufgabenstellung im Rahmen der Durchführung von Schulungen vor, wobei ein Änderungswunsch vOffice rechtzeitig vor dem vereinbarten Schulungstermin mitgeteilt wird. vOffice wird den Änderungen zustimmen, es sei denn, dass diese für vOffice unzumutbar sind.

2. Soweit sich Änderungswünsche des Kunden oder andere von ihm zu vertretende Umstände auf die Schulung auswirken, insbesondere zu einem erhöhten Arbeitsaufwand führen, wird vOffice dies dem Kunden unverzüglich schriftlich mitteilen. Die Vertragspartner werden sich dann über eine angemessene Anpassung der Vergütung sowie der Schulungstermine verständigen. Unterbleibt die unverzügliche Mitteilung, so kann vOffice keine Erhöhung der Vergütung bzw. Anpassung der Schulungstermine beanspruchen.

§3 Subunternehmer

1. vOffice darf qualifizierte Subunternehmer nach vorheriger Zustimmung des Kunden einsetzen. vOffice wird den Kunden auf dessen Anforderung detailliert über die Qualifikation der einzusetzenden Subunternehmer informieren. Der Kunde kann nur unter Angabe eines sachlichen Grundes verlangen, dass vOffice einen Subunternehmer, für dessen Einsatz er bereits die Zustimmung erteilt hat, nicht mehr für weitere Einzelaufträge einsetzt.

§4 Vergütung

1. vOffice rechnet erbrachte Leistungen auf Basis einer Vergütung nach Zeitaufwand ab, sofern nichts anderes vereinbart wird. Es gelten die im Angebot vereinbarten Tages- und Stundensätze.

2. Die von vOffice gegenüber dem Kunden erbrachten Leistungen werden, sofern nicht abweichend vereinbart, monatlich abgerechnet.

§5 Behinderung von vOffice/Austausch von Mitarbeitern von vOffice

1. Sieht sich vOffice in der Durchführung einer Schulung durch Umstände gleich welcher Art behindert, so wird vOffice dies dem Kunden rechtzeitig mitteilen. Sind die behindernden Umstände von vOffice nicht zu vertreten, so werden sich die Vertragspartner über eine angemessene Verschiebung der vereinbarten Schulungstermine verständigen. Unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung, so kann sich vOffice später auf diese Umstände nicht berufen.

2. Beide Vertragspartner können verlangen, dass vOffice eingesetztes Personal austauscht, sofern hierfür sachliche Gründe bestehen. Sachliche Gründe liegen insb. dann vor, wenn im Hinblick auf den Mitarbeiter von vOffice wiederholt Beschwerden eingehen oder sich für den Kunden nicht nur unerhebliche wirtschaftliche Vorteile durch den Austausch eines Mitarbeiters ergeben würden.

3. Im Fall des Austauschs von Personal ist vOffice verpflichtet, nur qualifiziertes und erfahrenes Personal einzusetzen, das mindestens den gleichen von vOffice vertraglich geschuldeten Anforderungen wie das ausgetauschte Personal genügt. Einarbeitungszeiten gehen zulasten von vOffice, es sei denn, die Vertragspartner treffen im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung.

§6 Rechte an den Schulungsergebnissen

1. Der Kunde erhält von vOffice mit der vollständigen Vergütung das einfache Recht, die von vOffice im Rahmen für den Kunden erbrachten Leistungen für diesen erstellte Schulungsergebnisse, insb. Dokumentationen, Schulungsunterlagen und Präsentationen (sämtliche vorstehend bezeichneten Gegenstände, im Folgenden „Schulungsergebnisse“ genannt), jeweils in allen Zwischen- und Endstufen, räumlich und zeitlich uneingeschränkt, inhaltlich beschränkt, auch in bearbeiteter und umgestalteter Form, auf Dauer im eigenen Unternehmen zu nutzen oder nutzen zu lassen.

2. Zu diesem Zweck überträgt vOffice dem Kunden mit Zahlung der vollständigen vereinbarten Vergütung ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Schulungsergebnissen jeweils in allen ihren Zwischen- und Endstufen. Hierzu zählen insb.

  • das Recht, Abänderungen, Übersetzungen, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen an Schulungsergebnissen vorzunehmen;
  • das Recht, die Schulungsergebnisse im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern;
  • das Recht, die Schulungsergebnisse im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu vervielfältigen, auszustellen, intern zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form intern zu verbreiten, auch im Rahmen eigener unternehmensinterner Schulungen, wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger, das Recht zur Nutzung in internen Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten, einschließlich des Rechts, die Schulungsergebnisse, auch in bearbeiteter Form, den Nutzern der vorgenannten Datenbanken, Netze und zur Recherche und zum Abruf mittels vom Kunden gewählter Tools bzw. zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen;
  • das Recht, die Schulungsergebnisse, auch in bearbeiteter Form, auf Computern oder anderen datenverarbeitenden Maschinen zu nutzen oder ausschließlich durch im eigenen Unternehmen beschäftigte Mitarbeiter nutzen zu lassen.

3. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die ihm gemäß den vorstehenden Absätzen zustehenden Rechte ohne ausdrückliche Zustimmung von vOffice ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte hieran einzuräumen oder die Schulungsergebnisse extern zu veröffentlichen.

4. Sofern die Vergütung noch nicht geschuldet ist, der Kunde die Schulungsergebnisse aber bereits nutzt, räumt vOffice dem Kunden die oben genannten Rechte übergangsweise ein.

5. Sollte der Kunde in Zukunft Nutzungsrechte (auch bisher unbekannte) an einem Schulungsergebnis von vOffice benötigen, die von der vorstehenden Rechtseinräumung nicht erfasst sind, so wird vOffice diese auf Anfrage zu angemessenen Konditionen nachlizenzieren. Die Konditionen sollen sich an den bereits vereinbarten Konditionen orientieren.

6. An von vOffice gelieferten oder sonst in die Schulungsergebnisse eingebrachten sonstigen Materialien, Unterlagen und Dokumenten (im Folgenden kurz „Materialien“), die bereits vor Auftragserteilung bestanden und von vOffice nicht individuell für den Kunden erstellt wurden, erhält der Kunde im Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Einbindung dieser Materialien in ein Schulungsergebnis ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, inhaltlich gem. den Regelungen des Absatzes 2 beschränktes, an Dritte jedoch nicht übertragbares Nutzungsrecht jeweils für alle Zwischen- und Endstufen.

7. An von vOffice gelieferten oder sonst in die Schulungsergebnisse eingebrachten Materialien, die bereits vor Auftragserteilung bestanden und von einem Dritten nicht individuell für den Kunden erstellt wurden, erhält der Kunde im Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Einbringung ein Nutzungsrecht, das ihm die Nutzung zum Zweck der Schulung ermöglicht.

8. vOffice wird in Verträgen mit seinen Mitarbeitern und Subunternehmern sicherstellen, dass die obigen Rechte dem Kunden zustehen und nicht durch eine Beendigung der Verträge zwischen vOffice und seinen Mitarbeitern und Subunternehmern berührt werden. vOffice wird auch anderen an der Durchführung des Vertrages beteiligten Dritten eine Satz 1 entsprechende Verpflichtung auferlegen.

§7 Haftung für Rechtsmängel

1. vOffice ist Inhaber aller übertragenen bzw. eingeräumten Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte. vOffice gewährleistet, dass vOffice berechtigt ist, diese Rechte auf den Kunden im oben dargestellten Umfang zu übertragen. vOffice gewährleistet des Weiteren, dass keine Rechte Dritter bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung behindern oder ausschließen würden.

2. vOffice stellt durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Arbeitnehmern und Subunternehmern sicher, dass die vertragsgegenständliche Nutzung nicht durch Rechte eventueller Urheber oder durch sonstige Rechte der Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, sonstigen Erfüllungsgehilfen und Dritter beeinträchtigt wird und dass vOffice berechtigt ist, die Rechte solcher Personen im vorgenannten Umfang an den Kunden zu übertragen.

§8 Termine

1. Die vereinbarten Schulungstermine sind verbindlich, es sei denn, die Vertragspartner treffen eine hiervon abweichende Vereinbarung.

2. vOffice ist verpflichtet, den Kunden rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Leistungszeit nicht eingehalten werden kann.

§9 Kündigung/Stornierung

1. Der Kunde kann Schulungen bis 7 Werktage vor Kursbeginn stornieren. Im Falle einer Stornierung ist der Kunde jedoch verpflichtet, etwaige bereits angefallene Aufwendungen, die vOffice im Vertrauen auf die Durchführung der Schulung getätigt hat (insbesondere Kosten für Reisen und Unterkünfte zum/am Schulungsort, individuelle Änderungen einer Schulung), zu erstatten.

2. Storniert der Kunde eine Schulung 6 oder weniger Werktage vor Schulungsbeginn, kann vOffice die Schulungsgebühr in Rechnung stellen. Der Kunde ist jedoch zum Nachweis darüber berechtigt, dass im konkreten Einzelfall ein angemessener Aufwendungsersatz für vOffice niedriger ist als die volle Kursgebühr.

3. Das Recht beider Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Kunden liegt insbesondere vor, wenn vOffice einem Änderungswunsch des Kunden, der vOffice rechtzeitig vor dem vereinbarten Leistungstermin mitgeteilt wurde, nicht zugestimmt hat und vOffice der Nachweis der Unzumutbarkeit der Änderungen nicht gelungen ist.

4. Ein wichtiger Grund für vOffice ist gegeben, wenn die Vertragspartner sich im Falle des § 2 nicht über eine angemessene Anpassung der Vergütung sowie der Schulungstermine verständigen können, vorausgesetzt, dass vOffice dem Kunden vorab unverzüglich nach dem Änderungsverlangen dessen Auswirkungen auf die Schulung, insbesondere einen etwaigen erhöhten Arbeitsaufwand, mitgeteilt hat.